3. Bürgerentscheid über eine Gebietsänderung

Nach § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO kann die Änderung des Gemeindegebiets und die Änderung des Gebiets von Verbandsgemeinden nach § 65 GemO Gegenstand eines Bürgerentscheids sein. Die Anwendung des ersten Tatbestands „Änderung des Gemeindegebiets“ über § 64 Abs. 2 GemO auf Verbandsgemeinden führt dazu, dass alle in § 65 Abs. 2 GemO geregelten Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden auf der Ebene der Verbandsgemeinde Gegenstand eines Bürgerentscheids sein können. Der zweite Tatbestand in § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO „Änderung des Gebiets von Verbandsgemeinden nach § 65“ bezieht sich auf einen Bürgerentscheid auf der Ebene der Ortsgemeinde, die von einer Änderung des Gebiets der Verbandsgemeinde nach § 65 Abs. 2 GemO ohne Änderung des eigenen Gebiets betroffen ist. Der Bürgerentscheid muss sich auf die Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft im Rahmen des Anhörverfahrens nach § 65 Abs. 2 GemO beschränken.

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