4. Rückübertragung von Aufgaben auf die Ortsgemeinden

§ 67 Abs. 6 GemO beinhaltet die Möglichkeit, geborene Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 1 GemO und gekorene Selbstverwaltungsaufgaben nach § 67 Abs. 4 und 5 GemO auf eine Ortsgemeinde zurück zu übertragen. Die Voraussetzungen der Rückübertragung sind folgende:

Materiell:

  • Die Aufgabe darf nicht durch besonderes Gesetz den Verbandsgemeinden übertragen sein,
  • Gründe des Gemeinwohls dürfen der Rückübertragung nicht entgegenstehen.

Formell:

  • Antrag der Ortsgemeinde, welche die Aufgaben wieder übernehmen möchte und Beschluss des Ortsgemeinderates mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder,
  • Zustimmung der Verbandsgemeinde durch Beschluss des Verbandsgemeinderats mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

Spezialgesetzliche Aufgabenübertragungen auf die Verbandsgemeinden sind bei den Aufgaben nach § 67 Abs. 1 GemO zum Teil erfolgt. Trotz spezialgesetzlicher Aufgabenübertragung ist eine Rückübertragung nicht ausgeschlossen bei den Aufgaben der Verbandsgemeinde nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), weil § 2 Abs. 2 Satz 2 LBKG bestimmt, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinden nach Maßgabe der Gemeindeordnung erfolgt. Mit diesem Verweis auf die Gemeindeordnung wird auch die Rückübertragungsmöglichkeit des § 67 Abs. 6 GemO offengelassen. Bei § 11 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes handelt es sich nicht um eine spezialgesetzliche Aufgabenzuweisung, die eine Rückübertragung ausschließt, sondern nur um eine deklaratorische Regelung. Einen ausdrücklichen Verweis auf die Rückübertragungsmöglichkeit des § 67 Abs. 6 GemO enthält § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG für die Aufgabe der Wasserversorgung. Nicht spezialgesetzlich übertragen sind der Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen. Von einer Rückübertragung ausgeschlossen sind damit die der Verbandsgemeinde nach dem Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz übertragenen Aufgaben, die Abwasserbeseitigung und der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung.

Gründe des Gemeinwohls stehen einer Rückübertragung dann grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Ortsgemeinde zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung tatsächlich in der Lage ist. In der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung der Rückübertragung wesentlich restriktiver ausgelegt worden (u. a. OVG RP, Urteil vom 2. Oktober 1984 – 7 A 10/84 – AS 19, 83; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1985 – 7 B 226/84 – NVwZ 1985, 823). Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Aufgabenverlagerungen von den Gemeinden auf Landkreise und damit auf Gemeindeverbände (Beschluss vom 23. November 1988 – 2 BvR 1619/83, 1628/83 – BVerfGE 79, 127) wird diese Auslegung nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –