7. Gemeindliche Betriebe

Nach § 68 Abs. 5 Satz 1 GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung auch die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Durch den Verweis auf § 68 Abs. 1 GemO ist klargestellt, dass dies durch die Verbandsgemeinde kostenlos erfolgt. Eine Ausnahme hiervon enthält der durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1998 (GVBI. S. 108) in § 68 Abs. 5 GemO neu eingefügte Satz 2, der einen Aufwendungsersatzanspruch der Verbandsgemeinde gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen von Ortsgemeinden für die Führung von Verwaltungsgeschäften enthält. Durch das Fünfte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390) wurde der Anwendungsbereich auf Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO, als auf die so genannten nicht wirtschaftlichen Einrichtungen ausgedehnt. Die Aufwendungen sind jedoch nur auf Verlangen der Verbandsgemeinde zu ersetzen. Die im Grundsatz kostenlose Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung gilt jedoch nur für solche, die denen des § 68 Abs. 1 GemO entsprechen. Hiervon zu unterscheiden sind betriebliche Tätigkeiten. Verwaltet die Verbandsgemeindeverwaltung beispielsweise eine Stadthalle, so gehören Finanzbuchhaltung und Kassengeschäfte zu den Verwaltungsgeschäften, jedoch nicht die Veranstaltungsvorbereitung (z. B. Verpflichtung von Künstlern), Vermarktung, Veranstaltungsorganisation und Kartenverkauf. Für diese betrieblichen Tätigkeiten sollte eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde abgeschlossen werden, in der auch die Kostentragung durch die Ortsgemeinde geregelt ist.

§ 68 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GemO ist auch bei der Neustrukturierung der kommunalen Holzvermarktung relevant, da für die kommunalen Forstbetriebe regelmäßig keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden; zu den Verwaltungsgeschäften zählt auch die Vermarkung des Holzes aus dem Gemeindewald (vgl. Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 16. Januar 2018). Bezogen auf die Neustrukturierung der Holzvermarktung bedeutet dies, dass die Verbandsgemeinde im Rahmen des § 68 Abs. 5 GemO die laufenden Verwaltungsgeschäfte der waldbesitzenden Ortsgemeinden übernehmen muss. Ausdrücklich auch mit Blick auf die Einheitskasse.

Die Verbandsgemeinden sind in ihrer Entscheidung frei, in welcher Form sie die vorstehenden Verwaltungsgeschäfte organisieren. Sie können sich zur Schaffung von Synergien in privatrechtlicher Form organisieren und ggf. mit anderen Verbandsgemeinden zusammenschließen. Hierbei können sie auf der Grundlage eines Beschlusses des Verbandsgemeinderats als Gesellschafter in den kommunalen Holzvermarkungsorganisationen (Rechtsform: GmbH) tätig werden. Einzelne Ortsgemeinden können für ihren kommunalen Forstbetrieb eine andere Form der Holzvermarktung (z. B. eigenständige Wahrnehmung; Vergabe an Dritte) im Rahmen von § 68 Abs. 1 GemO beschließen. Insoweit ist die vom Bundeskartellamt geforderte Wahlfreiheit des Waldbesitzers gewährleistet.

Die dargestellte Einordnung als Verwaltungsgeschäft nach § 68 GemO trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Aufbau effizienter und professioneller Vermarkungsstrukturen eine Bündelung des Holzangebotes zwingend voraussetzt. Einem kleinstrukturierten Waldbesitz, getragen von über 2000 Gemeinden, stehen Großbetriebe der Holzindustrie gegenüber. Gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund, die neuen Vermarkungsorganisationen – bei Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben – möglichst groß auszugestalten. Dies dürfte hinsichtlich der professionalisierten Standards und Abläufe, der Personalausstattung und Personalqualifikation, der Fördermöglichkeiten sowie der Reaktionsfähigkeit auf Schadenereignisse (z. B. Stürme) deutlich vorteilhaft sein. Viele Ortsgemeinden sind auf verlässliche Einnahmen aus dem Gemeindewald angewiesen.

Die Verbandsgemeinden stehen insoweit in der Verantwortung und sind legitimiert, im Interesse der waldbesitzenden Ortsgemeinden an wirtschaftlich tragfähigen, regionalen Vermarktungsorganisationen mitzuwirken. Die verwaltungsorganisatorischen Entscheidungen der Verbandsgemeinde bzgl. der Holzvermarktung ändern für die Ortsgemeinden nichts. Als Waldeigentümer bleiben ihre umfassenden Handlungsoptionen gewahrt. Alle Entscheidungsbefugnisse bzgl. der Waldbewirtschaftung liegen unverändert bei der jeweiligen Ortsgemeinde.

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