3. Bindung an Entscheidungen der Ortsgemeinde

Die Verbandsgemeindeverwaltung ist bei der Führung gemeindlicher Verwaltungsgeschäfte an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. Durch diese Weisungsbefugnis der Ortsgemeinden wird ihre rechtliche Eigenbestimmung und damit die Eigenverantwortlichkeit im Bereich ihrer Aufgabenwahrnehmung gewahrt, was im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Entzugs der Verwaltungskompetenz von Bedeutung ist. Die Bindung der Verbandsgemeindeverwaltung an die gemeindlichen Entscheidungen erstreckt sich zunächst auf das „Ob“ der Aufgabenwahrnehmung. Hinsichtlich der Art ihrer verwaltungsmäßigen Umsetzung ist das Weisungsrecht des Ortsbürgermeisters allerdings durch das Organisationsermessen der Verbandsgemeinde beschränkt (OVG RP, Urteil vom 19. August 2009 – 2 A 10462/09.OVG – GuSt 2009, 309).

Die Verbandsgemeindeverwaltung hat keine generelle Befugnis zur Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, weil sie nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Prüfungsinstanz hat. Hält die Verbandsgemeindeverwaltung die Weisung der Ortsgemeinde für rechtswidrig, so wird ihre Ausführungspflicht grundsätzlich nicht berührt. Sie hat im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 70 Abs. 2 GemO die Gemeinde hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls die Aufsichtsbehörde zu informieren. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde, einen rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss nach § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 GemO auszusetzen. Hält die Verbandsgemeindeverwaltung eine gemeindliche Entscheidung für unzweckmäßig, so hat sie ebenfalls im Rahmen ihrer Beratungspflicht hierüber die Ortsgemeinde zu informieren. Verbleibt diese jedoch bei ihrer Weisung, so hat die Verbandsgemeindeverwaltung sie auszuführen.

Siehe hierzu ergänzend VV Nr. 2.3 zu § 68 GemO:

„Die Verbandsgemeindeverwaltung darf Weisungen (Nr. 2.1) der Ortsgemeinden, die sie nicht für rechtmäßig hält, nicht ausführen. Sie soll die Gründe hierfür mit dem Ortsbürgermeister erörtern; wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Bei rechtswidrigen Beschlüssen von Ortsgemeinderäten sind die §§ 42 und 69 Abs. 2 GemO anzuwenden.“

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