1. Offenes Organleihverhältnis

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte im Namen und im Auftrag der betreffenden Ortsgemeinde. Das Handeln der Verbandsgemeinde tritt nach außen als dasjenige der Ortsgemeinde in Erscheinung, so dass ein offenes Organleihverhältnis vorliegt (OVG RP, Urteil vom 18. September 1979 – 7 A 91/78 – VZ GStB RP 1980, 14). Rechtsbehelfe in Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeindeverwaltung für eine Ortsgemeinde führt, sind daher gegen die Ortsgemeinde zu richten.

Bei der Erledigung gemeindlicher Verwaltungsgeschäfte wird die Verbandsgemeindeverwaltung als Behörde der jeweiligen Ortsgemeinde tätig. Das Verwaltungshandeln der Verbandsgemeindeverwaltung ist daher der Ortsgemeinde zuzurechnen. Dies gilt auch für eine Stellungnahme, die die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen des Bauantragsverfahrens nach § 63 Abs. 4 der Landesbauordnung (LBauO) abgibt, weil nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO bei verbandsangehörigen Gemeinden an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung tritt (OVG RP, Urteil vom 5. August 1993 – 1 A 11772/92.OVG -). Vor diesem Hintergrund beginnt auch die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens mit Einreichung des (mit den erforderlichen Bauunterlagen versehenen) Bauantrags bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Dies gilt auch, wenn die Funktion der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst liegt (OVG RP, Urteil vom 6. Juni 2001 – 8 A 10085/01.OVG –). Allerdings ist die vorgenannte Entscheidung in ihrer Bedeutung deutlich geschrumpft, da es nur noch zwei Verbandsgemeinden mit dieser Funktion in Rheinland-Pfalz gibt (Diez und Konz) und nicht mehr 31 Verbandsgemeinden, wie vor der Änderung der Landesbauordnung durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77).

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