2.1.2 Steuerliche Behandlung

Aufwandsentschädigungen der Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane unterliegen grundsätzlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen und nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

Nach einem Erlass des Finanzministeriums vom 2. August 2021 sind in Gemeinden und Verbandsgemeinden mit höchstens 150.000 Einwohnern pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeinderates bis zu 250 Euro monatlich/3.000 Euro jährlich steuerfrei, bei Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern 307 Euro monatlich/3.684 jährlich. Für die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane der übrigen Gebietskörperschaften und für Fraktionsvorsitzende gelten noch Besonderheiten. Neben den steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wahrnehmung des Ehrenamtes die steuerfreien Entschädigungen, können sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Aufwendungen sind gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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