2.2.1 Formen der Aufwandsentschädigung

Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Kann nach der Aufwandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt werden, sind zumindest die notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Die Aufwandsentschädigung ist in Form eines monatlichen Pauschbetrages monatlich im Voraus zu zahlen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Folgende besondere Aufwendungen werden nach § 10 KomAEVO auf Antrag zusätzlich erstattet:

  • Bei dienstlich veranlasster Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage (Telefon und Telefax) die Gebühreneinheiten
  • bei stärkerer Benutzung eines Wohnraums für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
  • Fahrkosten der ehrenamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinden und der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort.
  • Bei Dienstreisen und Dienstgängen werden Fahr- und Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vergütet.

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

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    Alt
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  • Bildschirmlupe

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