2.2.3 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

Für ehrenamtliche Beigeordnete kann nach § 13 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung festgesetzt werden

  • für die Zeit der Vertretung des Ortsbürgermeisters/Bürgermeisters (§ 13 Abs. 1 KomAEVO)
  • bei Übertragung eines Geschäftsbereichs, der nicht unerhebliche Zeit beansprucht (§ 13 Abs. 2 KomAEVO)
  • für die Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte, sofern er nicht eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 oder 2 KomAEVO erhält (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KomAEVO)
  • für Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO, Stadtvorstands- und Fraktionssitzungen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KomAEVO)
  • für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderats in Vertretung des Ortsbürgermeisters, sofern er nicht eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 oder 2 KomAEVO erhält (§ 13 Abs. 4 KomAEVO)
  • bei Vertretung der Gemeinde in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO (§ 13 Abs. 5 KomAEVO).

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