2.2.7 Steuerliche Behandlung

Aufwandsentschädigungen der bei kommunalen Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätigen Personen unterliegen grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Lohnsteuerabzug. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen und nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären. Nach einem Erlass des Finanzministeriums vom 2. August 2021 sind pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der dort aufgeführten Beträge (gleiche Höhe wie bei Nr. III. 2.1.2) steuerfrei. Neben den steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für die Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wahrnehmung des Ehrenamtes die steuerfreien Entschädigungen, kann der Ehrenbeamte sie als Werbungskosten geltend machen. Die Aufwendungen sind gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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