2.2.8.1 Grundsätze

Während Berufsbeamte wegen ihrer beamtenrechtlichen Gewährleistung einer lebenslangen Versorgung und Hinterbliebenenversorgung von der Versicherungspflicht befreit sind, greift dieser Tatbestand bei Ehrenbeamten nicht. Für Ehrenbeamte ist gesetzlich die Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen (nach § 86 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG – steht nur Unfallfürsorge zu; vgl. Nr. 3). Nach ständiger Rechtsprechung stehen Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt, wenn sie zusätzlich über Repräsentationsaufgaben hinaus Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Entschädigung erhalten (vgl. BSGE 47, 201, 204). Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Januar 1969 (Az.: 3 RK 81/67) einen ehrenamtlichen Bürgermeister im Saarland als leitenden, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten angesehen und dies damit begründet, dass ein saarländischer Bürgermeister nicht nur Repräsentationsfunktionen hat, sondern zugleich die Spitze der Gemeindeverwaltung ist. Diese Beurteilung gilt auch für das Ehrenamt des Ortsbürgermeisters in Rheinland-Pfalz. Auch im Falle eines ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich einer Stadt in Rheinland-Pfalz hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1996 (DÖV 1997, 75) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bejaht und somit Sozialversicherungspflicht angenommen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30. August 2006 – L 6 R 21/06 – auch für Ortsvorsteher die Sozialversicherungspflicht festgestellt. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16. August 2017 (Az.: B 12 KR 14/16 R) diese Grundsätze seiner Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung (Kreishandwerksmeister) fortentwickelt. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich seien, führten regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Zudem sei ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalte ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Mit Urteilen vom 27. April 2021 (Az.: B 12 R 8/20 R und B 12 KR 25/19 R) hat das Bundessozialgericht seine Rechtsauffassung nachgeschärft. Im Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Sachsen-Anhalt hat es die Sozialversicherungspflicht bejaht, im Fall eines Ortsvorstehers im Freistaat Sachsen hingegen verneint. Es hat klargestellt, dass die Einordnung einer solchen Tätigkeit nicht schematisch danach erfolgt, ob nur Repräsentations- oder auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Vielmehr sei insoweit anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Organträger in die Strukturen der Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist. Dabei hat es die Bedeutung der Ausgestaltung des Amts durch das Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Bundeslandes für die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen) betont. Ob sich aus diesen Urteilen Auswirkungen auf die rheinland-pfälzischen kommunalen Ehrenbeamtenverhältnisse ergeben, bleibt abzuwarten.

Die als Pauschale gezahlte Aufwandsentschädigung unterliegt allerdings nur insoweit der Sozialversicherungspflicht, als sie steuerpflichtig ist (vgl. oben Nr. III. 2.2.7). Von der erzielten Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich zwei Drittel als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzusehen, sofern nicht im Einzelfall vom Finanzamt auf Antrag ein höherer Aufwand anerkannt wird. Der Teil der Aufwandsentschädigung, der über den wirklichen Aufwand hinausgeht, gehört zum Arbeitsentgelt.

Für Beamte im Hauptberuf besteht wegen des Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit auch im Ehrenbeamtenverhältnis Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 3 SGB V).

In der Arbeitslosenversicherung wurde durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter mit Wirkung vom 1. Januar 1998 versicherungsfrei gestellt (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III).

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –