1. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Nach dem Einnahmebeschaffungsgrundsatz in § 94 Abs. 2 GemO gilt, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen zunächst, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen und danach aus Steuern zu beschaffen haben. Aus Steuern erst, wenn die sonstigen Erträge und Einzahlungen (u. a. zum Haushaltsausgleich) nicht ausreichen. Ferner ist geregelt, dass die Gemeinden auf die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen ganz oder teilweise verzichten können. Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen. Diese Regelung folgt dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, außerdem erheben die Gemeinden Abgaben ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Gesetz und Recht abweichende Regelungen dürfen auch nicht auf dem Vertragswege getroffen werden. Anders als im Zivilrecht gilt hier ein Vertragsverbot. So sind im Kommunalabgabenrecht gem. § 2 Abs. 2 KAG Verträge über Abgaben nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig.

Das heißt beispielsweise auch, dass sowohl die Verwaltung als auch der Gemeinderat selbst an die Gesetze – dazu zählen auch die eigenen Satzungen – gebunden sind. Man kann nicht durch einfachen Gemeinderatsbeschluss von Satzungen abweichen oder sie für nicht anwendbar erklären, ohne sie formell im vorgeschriebenen Verfahren zu ändern.

Die allgemein geltende Pflicht zur Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen gibt den Gemeinden auch auf, entsprechende Beitragssatzungen zu erlassen und etwaige Satzungsmängel zu beheben. Eine Gemeinde kann die ihr obliegende Beitragserhebungspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht auch nicht dadurch umgehen, dass sie einen über den in den §§ 10 Abs. 4, 10 a Abs. 3 KAG gesetzten Rahmen hinausgehenden Gemeindeanteil beschließt. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Beitragserhebungsgebot liegen in einschreitenden Maßnahmen der Kommunalaufsicht und Beanstandungen der Rechnungsprüfung. Auch können sich hieraus Auswirkungen auf staatliche Zuweisungen ergeben, die entweder versagt oder ganz bzw. teilweise zurückgefordert werden können. Unter Umständen können sogar die insoweit rechtswidrig handelnden Personen strafrechtlich und/oder im Wege der Amtshaftung belangt werden.

Für den Bereich der Einnahmeerhebung gelten nach § 3 Abs. 3 KAG die Vorschriften zum Erhebungsverfahren der Abgabenordnung (AO). Das heißt für Stundungen, Erlasse und abweichende Steuerfestsetzungen muss das Verfahren nach der Abgabenordnung beachtet werden. Hier werden jeweils Entscheidungen nach Einzelfallprüfungen unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 5 AO getroffen. Bei den bundesrechtlich geregelten Realsteuern gilt das Steuergeheimnis nach § 30 AO uneingeschränkt.

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