2. Benutzungsgebühren

Die gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Benutzungsgebühren ergibt sich aus § 7 KAG. Benutzungsgebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen können aufgrund einer Satzung (§ 2 KAG) für die Benutzung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aus Gründen des öffentlichen Wohles unterhaltenen Einrichtungen, z. B. der Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, des Bestattungswesens und der Wasserversorgung, erhoben werden.

Die Gebührenhöhe ist grundsätzlich nach dem Umfang der Benutzung (Leistung oder Lieferung) zu bemessen, wobei Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zulässig sind. Auch Letztere sollen möglichst wirklichkeitsnah sein, was nicht bedeutet, dass der gerechteste Maßstab zu wählen ist. Die Erhebung von Benutzungsgebühren setzt grundsätzlich die (tatsächliche) Benutzung einer Einrichtung voraus und damit bei leitungsgebundenen Einrichtungen den Anschluss.

Deshalb sind z. B. Baulückengrundstücke bei leitungsgebundenen Einrichtungen i. d. R. nicht gebührenpflichtig, denn sie sind nicht angeschlossen.

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