10. Privatrechtliche Entgelte

Alternativ zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Entgelte nach dem KAG (Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen) können die Städte und Gemeinden auch privatrechtliche Entgelte erheben (§ 7 Abs. 9 KAG). Grundlage privatrechtlicher Entgelte sind nicht Satzungen und Abgabenbescheide, sondern privatrechtliche Verträge mit den Zahlungspflichtigen. Die Regelungen in § 7 Abs. 9 KAG waren erforderlich geworden, nachdem der BGH mit Urteil vom 5. April 1984 – 3 ZR 12/83 – entschieden hatte, dass Gemeinden den gesetzlichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Rechts nicht einfach durch Wechsel ins Privatrecht entgehen können.

Bei der Entscheidung, das Benutzungsverhältnis entweder einheitlich öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich auszugestalten, spielen neben verschiedenen formellen Gesichtspunkten (Verjährungsfristen, Rechtsweg, Durchsetzbarkeit usw.) vor allem zwei Punkte eine entscheidende Rolle:

Zum einen können die den einmaligen Beiträgen entsprechenden privatrechtlichen Entgelte, das sind die sog. Baukostenzuschüsse, erst dann verlangt werden, nachdem ein Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Baulückengrundstücken ist dies der Zeitpunkt der Anschlussnahme. Bis dahin finanzieren der Einrichtungsträger - und damit die anderen Benutzer - diesen Investitionskostenanteil vor.

Zum anderen dürfen Baukostenzuschüsse bei der Wasserversorgung gemäß AVBWasserV nur bis zu 70 v. H. der Investitionskosten der örtlichen Versorgungsanlagen ausmachen (ebenso wie bei Strom und Gas). Auch diese Grenze gibt es bei den öffentlich-rechtlichen Beiträgen nicht. Ebenso sind Beiträge von Anfang an von den Eigentümern von Baulückengrundstücken zu zahlen, Vorausleistungen sogar schon ab Baubeginn.

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