3. Wiederkehrende Beiträge

Wiederkehrende Beiträge gibt es seit Jahrzehnten für die Feld-, Weinbergs- und Waldwege (Wirtschaftswege) und den Feldschutz. Im Jahre 1977 wurde diese Abgabenart auch für leitungsgebundene Einrichtungen ermöglicht und 1986 für den Straßenausbau eingeführt.

Mit den wiederkehrenden Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen (Kanal/Wasser) wurde in Rheinland-Pfalz als erstem Bundesland ein Vorhalteentgelt geschaffen, das erstmals verursachungsgerecht auch die Eigentümer von Baulückengrundstücken an den Kosten der für sie vorgehaltenen Einrichtungen beteiligt. Da der Anteil dieser Grundstücke häufig über 10 v. H., bei ungünstigen Siedlungsstrukturen über 20 v. H. liegt, wurde damit zugleich der Kreis der Zahlungspflichtigen erweitert und erreicht, dass die Schuldner der Benutzungsgebühren erheblich entlastet werden. Die wiederkehrenden Beiträge dienen sowohl der anteiligen Finanzierung von Investitionskosten als auch der laufenden Kosten. Insoweit sind sie ein umfassendes Finanzierungsinstrument, vergleichbar mit den gleichfalls wiederholt anfallenden Gebühren. Was früher an Jahreskosten allein über Gebühren finanziert werden musste, kann jetzt anteilig in die wiederkehrenden Beiträge und in die Gebühren eingehen. Im Personenkreis und im Maßstab haben die wiederkehrenden Beiträge Gemeinsamkeiten mit den einmaligen Beiträgen. Insbesondere schließen einmalige Beiträge wiederkehrende nicht aus und umgekehrt. Wiederkehrende Beiträge sind auch keine andere – laufende – Form von einmaligen Beiträgen. Einmalige Beiträge dienen der Finanzierung von Investitionskosten. Insoweit vermindern sie Abschreibungen und Zinsen, d. h. die später zu erhebenden laufenden Entgelte. Ob diese laufenden Entgelte Gebühren oder wiederkehrende Beiträge oder beides sind, und mit welchen Anteilen, ist von der Entscheidung über einmalige Beiträge unabhängig. Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Aufgabenträger weitgehend frei sind, wie sie ihr Entgeltsystem konkret ausgestalten. Durch entsprechende Kalkulationsvorschriften ist eine „Doppelfinanzierung“, d.h. eine Deckung der gleichen Kostenanteile durch verschiedene Entgeltarten, strikt ausgeschlossen.

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