1. Verwaltungsgebühren

Rechtsgrundlage für Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i. V. m. einer Satzung, in Auftragsangelegenheiten das Landesgebührengesetz.

Verwaltungsgebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldleistung für hoheitliche Amtshandlungen erhoben, die zum Vorteil einzelner vorgenommen oder wegen ihres Verhaltens erforderlich werden, z. B. Passgebühren, Genehmigungsgebühren. Die einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze für Auftragsangelegenheiten werden in Rechtsverordnungen (Gebührenverzeichnissen) bestimmt. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühren einerseits (Kostendeckungsprinzip) und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Im Gebührenverzeichnis kann für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Festlegung einer Kostenpflicht abgesehen werden.

Aus den gleichen Gründen oder Gründen der Billigkeit können Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden. In bestimmten Fällen besteht sachliche und persönliche Gebührenfreiheit.

In Selbstverwaltungsangelegenheiten gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Landes, solange die Gemeinde keine Gebührensatzung erlässt.

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