8. Pferdesteuer

Seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. August 2015 (Az. 9 BN 2.15) kann auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ein Problem im Rahmen der Ausgestaltung der kommunalen Satzung ist der feste örtliche Bezug auf das Gemeindegebiet. Die Aufwandsteuer kann neben der Einnahmenerzielung ausdrücklich auch einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen. Von der Steuer nicht davon betroffen sind Pferde für den Gelderwerb, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft als Holzrückepferde für Waldarbeiten, Polizeipferde und außerdem Pferde die nachweislich zum Haupterwerb eingesetzt werden. Ferner besteht die Möglichkeit Pferde auf einem Gnadenhof, sog. Gnadenbrotpferde, von der Steuer zu befreien.

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