5. Einmalige Beiträge Wasser und Abwasser

Einmalige Beiträge für Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden im Rahmen einer „Globalberechnung“ oder auf der Grundlage „repräsentativer Teilgebiete“ ermittelt (§ 9 Abs. 3 KAG, Ausnahme: § 9 Abs. 2 KAG). In Rheinland-Pfalz greift überwiegend die Kalkulationsmethode der „Globalberechnung“, wonach aus den Investitionsaufwendungen im gesamten Gebiet der öffentlichen Einrichtung einheitliche Durchschnittssätze zu errechnen sind. Dafür werden die bisher angefallenen, auf heutige Preisverhältnisse hochgerechneten, mit den in Zukunft noch zu erwartenden geschätzten Investitionsaufwendungen zusammengerechnet. Zuweisungen und Zuschüsse werden in voller Höhe abgezogen, zinslose Darlehen in Höhe von zwei Dritteln. Der Restbetrag wird nach dem schon bisher üblichen Beitragsschema auf alle Grundstücke im Gebiet des Einrichtungsträgers (Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder Stadt, Kreis), für die Einrichtungen vorgehalten werden, nach dem festgelegten Maßstab verteilt.

Dieser Betrag darf bei der Festlegung der einmaligen Beitragssätze nicht überschritten werden („Preisobergrenze“). Der Rat der Vertretungskörperschaft hat zu bestimmen, ob der Höchstbetrag oder nur ein Anteil davon als einmaliger Beitrag verlangt werden soll. Meist kommt die anteilige Erhebung dann zum Tragen, wenn der kalkulierte Beitrag (weit) über dem liegt, was der Einrichtungsträger bisher in vergleichbaren Fällen als Beitrag erhoben hat. Die nach dieser Festlegung nicht durch einmalige Beiträge gedeckten Aufwendungen gehen mit in die Berechnung der laufenden Entgelte ein.

Bei der Abwasserbeseitigung sind, um dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen, getrennte Beitragssätze für das Schmutzwasser und das Oberflächenwasser festzulegen. Bei der Wasserversorgung reicht ein einziger Beitragssatz aus.

Die Ermittlung der Beitragssätze erfolgt nach den im Zeitpunkt der Festlegung geltenden Preisen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 KAG). Es ist also zulässig, die in der Vergangenheit bereits entstandenen Investitionsaufwendungen auf den jeweils aktuellen Preisstand „hochzurechnen“. Dies hat nichts mit der Kostenkalkulation für die Abschreibungen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) zu tun, für die es unzulässig ist, diese nach sog. Wiederbeschaffungszeitwerten, d. h. ständig steigenden Werten zu berechnen. Bei der Anpassung der Wertgrundlage für Beitragsermittlungen geht es lediglich um eine einheitliche Rechengrundlage, um die Aufwendungen zu unterschiedlichen Zeiten gebauter Anlagen vergleichbar zu machen. Soweit Berechnungen nicht möglich sind, kann geschätzt werden.

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