3. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Dieser verfassungsrechtliche Anspruch der Gemeinden auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist in Art. 106 Abs. 5 GG geregelt. Nach der ergänzenden Regelung im Gemeindefinanzreformgesetz erhalten die Gemeinden 15 v. H. des Aufkommens an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer. Die Gemeinden erhielten erstmals ab dem 1. Januar 1970 einen Anteil am Aufkommen an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer. Dieser Anteil wird für jedes Bundesland gesondert anhand des im jeweiligen Bundesland vereinnahmten Steueraufkommens hergeleitet (ggf. unter Berücksichtigung einer Zerlegung – Bundesrecht). Dieser länderweise ermittelte Gemeindeanteil wiederum wird anhand des örtlichen Steueraufkommens auf die einzelnen Städte und Gemeinden verteilt (Landesrecht). Der entsprechende Verteilungsschlüssel basiert jedoch nicht auf dem gesamten Steueraufkommen in einer Stadt oder Gemeinde; berücksichtigt wird vielmehr nur das örtliche Steueraufkommen bis zu einem bestimmten Schwellenwert der zu versteuernden Einkommen.

Mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes sollen die Höchstbeträge für die Verteilung der Einkommensteueranteile auf die Gemeinden von derzeit 35.000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige beziehungsweise 70.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare auf 40.000 bzw. 80.000 Euro angehoben werden. Dies führt im Ergebnis zu einem gewissen Solidarausgleich zwischen den einkommensteuerstarken und -schwachen Städten und Gemeinden. Da der o. g. Verteilungsschlüssel aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik abgeleitet wird, hinkt er dem tatsächlichen örtlichen Steueraufkommen bzw. den Einwohnerbewegungen (Zu- und Wegzug) immer hinterher.

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