10. Jagd- und Fischereisteuer

Im Rahmen der Jagdsteuer sind diejenigen steuerpflichtig, die zur Jagdausübung berechtigt sind (z.B. Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter). Bei der Fischereisteuer handelt es sich um eine Steuer, die sich nach den Fischereibeständen von Gewässereigentümern richtet. Nicht zu verwechseln ist die Fischereisteuer mit den Abgaben für die Angelerlaubnis. Es handelt sich in beiden Fällen um direkte Aufwandssteuern, die den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Grundlage einer entsprechend zu erlassenden Steuersatzung gemäß § 6 Abs. 1 KAG zusteht. Bei nicht verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist diese „fiktiv“ unter Heranziehung aller pachtpreisrelevanten Faktoren zu ermitteln. Dagegen besteht für die nicht verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirke keine Jagdsteuerpflicht, da Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 2/12).

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