4.1 Wörtliche Auslegung

Unter dem Begriff des Verwaltungsgeschäfts werden alle fachlichen und bürotechnischen Arbeiten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Entscheidungen der Organe der Ortsgemeinde verstanden. Vorbereitende Aufgaben sind die rechtssichere Erfassung des Beratungsgegenstandes, die Ausarbeitung möglicher Beschlussvarianten, das Aufzeigen finanzieller Auswirkungen, die Prüfung von Fördermöglichkeiten, die Fertigung einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat und die Beratung des kommunalen Gremiums in der Sitzung. Der Vollzug der Entscheidung umfasst die inhaltliche Gestaltung von Verträgen und Satzungen, den Erlass von Verwaltungsakten sowie die Abnahme von beauftragten Leistungen („Kommunalrecht Rheinland-Pfalz“, Nauheim-Skrobek, Schmitz, Schmorleiz, S. 13 f., Rn. 2.2.2.1).

Als weiteres Abgrenzungskriterium zur Definition des Verwaltungsgeschäfts kann die Unterscheidung von körperlichen und geistigen Tätigkeiten dienen, wie sie zu Zeiten des BAT und BMTG II erfolgte. Geistige Tätigkeiten umfassten kaufmännische Tätigkeiten und Bürotätigkeiten. Körperliche Tätigkeiten waren hingegen solche, die unter Anwendung von Muskelkraft erbracht wurden. Zu diesen beiden Tätigkeiten können letztlich noch betriebliche Tätigkeiten hinzugezählt werden. Diese dienen der Zweckbestimmung einer betrieblichen Einrichtung, sind also Haupttätigkeiten zur Zweckerreichung, z.B. bei einer Stadthalle die Verpflichtung von Künstlern, die Vermarktung der Veranstaltung, das Führen eines Veranstaltungskalenders, die Organisation der Veranstaltungen sowie der Kartenverkauf. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Pflege und Unterhaltung der Stadthalle und deren Einrichtung selbst, deren Versorgung mit Strom, Wasser etc. als kaufmännische bzw. bürotechnische Tätigkeit verstanden werden kann.

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