4.3 Systematische Auslegung

Dass die Verwaltungsgeschäfte im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung erledigt werden, ist in § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO definiert; damit gemeint ist die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen in Form des offenen Organleihverhältnisses. In § 68 Abs. 1 Satz 3 GemO wird festgehalten, dass der Ortsbürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt. Bei der Vertretung der Gemeinde durch den Ortsbürgermeister ist die rechtsgeschäftliche und die repräsentative Vertretung zu unterscheiden. Aus der gesetzlichen Anordnung der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte im Zusammenspiel mit dem offenen Organleihverhältnis wird deutlich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten der Verbandsgemeindeverwaltung zugewiesen ist. Im Umkehrschluss verbleiben beim Ortsbürgermeister die repräsentative Vertretung der Gemeinde nach außen, so z. B. die Vorbereitung von Sitzungen, Grußworte, Glückwunsch- und Beileidsschreiben, Einladungen, Dankschreiben, Schreiben an politische Parteien, Verbände und Vereine des öffentlichen Lebens notwendiger Schriftverkehr mit der Verbandsgemeindeverwaltung (VV Nr. 7.1 zu § 68).

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